Unsere AGB.

Allgemeine Geschäftsbedingungen.

1. Vertragsabschluss / Rechte und Pflichte des Käufers

Der Käufer ist an die Bestellung bzw. an den Kaufvertrag gebunden, sobald der Käufer sie mit der Unterschrift bestätigt hat. Unsere Angebote sind freibleibend. Importeurs- oder werkseitig bedingte Änderungen bleiben vorbehalten, Abweichungen zur deutschen Serienausstattung sind möglich.

Bei Kaufverträgen und Bestellungen von Kraftfahrzeugen, welche nicht auf unserem Lager stehen sondern im Vorlauf sind, d.h. dass diese Fahrzeuge im Ausland bestellt worden sind, kann es unter Umständen dazu kommen, dass die Lieferzeiten überschritten werden können oder diese nicht geliefert werden können.

In solchen Fällen kann nicht auf Schadensersatz oder auf Erfüllung des Kaufvertrages bzw. der Bestellung bestanden oder verklagt werden. Bei schriftlichen Lieferzeitangaben in den Bestellungen und Kaufverträgen sind es Informationen die wir vom Zulieferer erhalten und so auch weitergeben. Diese Angaben sind unverbindlich. Auch hierbei kann nicht auf Schadensersatz oder Erfüllung bestanden und verklagt werden. Dem Käufer steht es frei, ob er zu diesen o.g. Bedingungen bestellt oder kauft.

Wir weisen darauf hin, dass wir nur unter diesen vorgenannten Bedingungen Kaufverträge oder Bestellungen entgegennehmen. Mit der Unterschrift erklärt sich der Käufer damit einverstanden.

2. Preise

Der Preis der Fahrzeuge versteht sich ohne Skonto und sonstige Nachlässe und ohne der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Bei Mehrausstattungen, und Modelländerungen, behalten wir uns eine Preisänderung vor.

Fahrzeugpreise sind immer inkl. COC-Papier und der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Neufahrzeugen oder Teil I+II für Fahrzeuge mit Tages-, Kurzzulassung oder Teil I+II bei Gebrauchtfahrzeugen.

Die Fahrzeugpreise verstehen sich exkl. Zustellung.

Im Falle eines Sonder-Bestellfahrzeuges können wir keine Preisgarantie gewähren, allerdings darf eine Preiserhöhung nicht mehr als 5% des ursprünglichen Kaufpreises darstellen. Eine Preiserhöhung ist durch uns den Kunden zu belegen.

3. Zahlung

Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind mit Zugang der Rechnung / Rechnungskopie fällig. Nach Geldeingang wird die koch trade s.r.o. eine Spedition mit dem Fahrzeugtransport zum Käufer beauftragen.

Ist explizit eine Bezahlung per Nachkasse vereinbart, so wird der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sofort bei Anlieferung bzw. Abholung fällig.

Bis zur vollständigen unwiderruflichen Bezahlung behalten wir uns vor, das COC- Dokument bzw. den Kfz-Brief bis zur unwiderruflichen Gutschrift auf unserem Konto einzubehalten.

Für den Fall das abweichend eine andere Zahlungsfrist schriftlich vereinbart wurde, ist der Besteller verpflichtet, bei schuldhafter Überschreitung der Zahlungsfrist einen Verzugszins in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz zu bezahlen, wobei sich der Verkäufer weitergehende Verzugszinsen vorbehält.

Der Kunde hat bei einer Bestellung von Sonder-Bestellfahrzeugen auf Antrag des Verkäufers eine Anzahlung von bis zu 50 % des Gesamtwertes innerhalb von 3 Werktagen nach der unterschriebenen Bestellung zu leisten. Diese Anzahlung dient zur Bestellung Ihrer bestellten Waren bei unserem Lieferanten, welche wir zwischen Ihnen und unserem Lieferanten vermitteln. Sofern bei uns keine Anzahlung des Kunden eingegangen ist, behalten wir uns vor die Bestellung des Kunden nicht weiterzugeben.

4. Lieferung und Lieferverzug

Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verändert die genannten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten (vier Monate bei Sonder-Bestellfahrzeugen). Andere Rücktrittsrechte bleiben davon unberührt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine finanzielle Entschädigung, sollte der Käufer dem Endkunden für die Zeit der Lieferfristüberschreitung, der Leistungsstörung oder des Leistungsaufschubs ein Kundenersatzfahrzeug oder einen Preisnachlass gewähren. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs seitens des Herstellers bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der Interessen des Verkäufers für den Käufer zumutbar sind. Sofern der Verkäufer oder der Hersteller zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Kaufgegenstandes Zeichen oder Nummern gebraucht, können allein daraus keine Rechte hergeleitet werden.

Werden wir selbst nicht beliefert, obwohl wir bei zuverlässigen Lieferanten deckungsgleiche Bestellungen aufgegeben haben, werden wir von unserer Leistungspflicht frei und können vom Vertrag zurücktreten. Gleiches gilt, wenn unser Lieferant das Fahrzeug anderweitig verkauft hat (Zwischenverkauf vorbehalten). Wir sind verpflichtet, den Besteller über die Nichtverfügbarkeit der Ware/Leistung unverzüglich zu unterrichten und werden jede schon erbrachte Gegenleistung des Bestellers unverzüglich erstatten.

Unsere Fahrzeuge werden ohne Zubehör, wie z.B. Fußmatten, Verbandskasten und Warndreieck verkauft und ausgeliefert.

Bei abgeschlossenen Verträgen und / oder rechtsverbindlichen Bestellungen, die durch den Käufer nicht eingehalten werden machen wir den Pauschalbetrag von 20 % des Rechnungsbetrages als Schadensersatz geltend. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Besteller einen geringeren Schaden nachweist.

Sofern die unverbindliche Lieferzeitangabe aus der Bestellung bzw. dem Kaufvertrag um 6 Wochen überschritten wird, kann der Käufer die Bestellung oder den Kaufvertrag stornieren, ohne dass ihm und auch dem Verkäufer irgendwelche Kosten entstehen.

5. Garantie und Gewährleistung

Unsere Fahrzeuge verkaufen wir als freier Händler (kein klassischer Neuwagen-Händler). Diese kaufen wir von Lagerbeständen auf, welche unter Umständen mehr als 1 Jahr nach der Produktion gestanden haben können. Zwar sind es (EU)-Neuwagen mit 0 km, jedoch Gebrauchtwagen nach deutschem Recht.

Es kann vorkommen, dass die Fahrzeuge im Ausland eine Tageszulassung erhalten, was bedeuten kann, dass die Herstellergarantie ab diesem Datum beginnt, und dass keine Garantie oder Gewährleistung über die volle Garantielaufzeit des Herstellers gegeben werden kann. Der Beginn der Herstellergarantie kann aber auch ab dem Ausmeldungsdatum des Händlers erfolgen. Das Fahrzeug muss deshalb nicht zwangsläufig auch eine Zulassung haben. Für die Durchsetzung der Garantieansprüche übernehmen wir keine Haftung. Sollten wir die durch uns angeforderten Garantiedokumente nicht erhalten, so übernehmen wir hierfür keinerlei Haftung. Dieser genannte Haftungsausschluss gilt sowohl für EU-Fahrzeuge, als auch für Fahrzeuge, welche nicht aus Ländern der EU stammen. Falls für Fahrzeuge aus Nicht-EU-Ländern eine deutschlandweite Garantiezusage seitens unseres Lieferanten zugesagt wird, teilen wir Ihnen diese Information, unter Ausschluss jeglicher Haftungsansprüche für dessen Durchsetzung, mit.

6. Sachmängel

Den Besteller trifft im Hinblick auf Sachmängel zunächst die gesetzliche Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des § 377 HGB. Aus Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Besteller keine weiteren Rechte herleiten.

Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50 % des Lieferwertes ohne die gesetzliche Mehrwertsteuer und Nebenleistungen aus, so sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern.
Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt, oder verweigert wird, ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder - in den Grenzen der folgenden Absätze- Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen zweiten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.

Führt ein Sachmangel zu einem Schaden, so haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern es sich um einen Personenschaden handelt, der Schaden unter das ProdHaftG fällt oder auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht.

Sofern der Schaden auf einer schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder einer "Kardinalpflicht" beruht, haften wir im Übrigen nur für den vertragstypischen Schaden.

Weitergehende vertragliche und deliktische Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen. Wir haften deshalb insbesondere nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, und für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers.

Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht für gebrauchte Waren. Für Sachmängel haften wir nur bei ausdrücklicher Garantieübernahme, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 478 BGB bleibt durch die Abs. 2-8 unberührt. Sollte es vorkommen, dass ein gebrauchtes Fahrzeug nicht fachgerecht instand gesetzt worden ist oder dass die Fahrtüchtigkeit des Fahrzeuges beeinträchtigt worden ist und es kann nachgewiesen werden, dass dieser Mangel vor der Auslieferung von uns bestanden hat, so muss der Käufer dem Verkäufer das Fahrzeug zur Verfügung stellen, damit dieser Mangel fachgerecht beseitigt werden kann. Wie gesetzlich geregelt muss dem Verkäufer direkt die Gelegenheit gegeben werden um Nachbesserungsarbeiten durchzuführen. Für die Zeit der Ausbesserungsarbeiten kann der Käufer kein Mietwagen oder Ersatzwagen zur Verfügung gestellt bekommen. Auch die Kosten hierfür werden vom Verkäufer nicht übernommen.

7. Haftung

Im Fall der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§ 311 II, 311a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse. Für unsere Deliktshaftung gelten die Bestimmungen entsprechend. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt 4 abschließend geregelt.

8. Verjährung

Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt vorbehaltlich der § 438 Nr. 2, 479 BGB in zwei Jahren ab Ablieferung der Ware, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr ab Ablieferung. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen. Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der § 438 Nr.2, 479 BGB ein Jahr; bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist sechs Monate. Die Verjährungsfrist beginnt ab Ablieferung der Kaufsache zu laufen. Für Ansprüche aus dem ProdHaftG und in Fällen von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie bei Personenschäden bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.

9. Eigentumsvorbehalt

Das Eigentum an der gelieferten Ware bleibt solange vorbehalten, bis unsere sämtlichen Forderungen gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung einschließlich künftig entstehender Forderungen aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen beglichen sind. Das gilt auch, wenn Forderungen in eine laufende Rechnung eingestellt sind und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

Der Besteller ist berechtigt, die Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu veräußern oder zu verarbeiten. Etwaige Verarbeitungen nimmt er für uns vor, ohne dass wir hieraus verpflichtet werden. Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren entsteht für uns grundsätzlich ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache, und zwar bei Verarbeitung im Verhältnis des Wertes (= Rechnungsbruttowert einschließlich Nebenkosten und Steuern) der Vorbehaltsware zum Wert der neuen Sache, bei Verbindung oder Vermischung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren.

Der Besteller tritt uns hiermit alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen einen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt er auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt; jedoch werden wir von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen hat uns der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner mitzuteilen, alle zum Einzug erforderlichen Angaben zu machen, die zugehörigen Unterlagen auszuhändigen und die Schuldner von der Abtretung zu unterrichten.

Bei vertragswidrigen Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zum Rücktritt und zur Rücknahme der Ware berechtigt. Zwecks Rücknahme der Ware gestattet uns (oder einem bevollmächtigten Spediteur) der Besteller hiermit unwiderruflich, seine Geschäfts- und Lagerräume ungehindert zu betreten und die Ware mitzunehmen.

Der Besteller darf, soweit und solange der Eigentumsvorbehalt besteht, Waren oder aus diesen hergestellte Sachen ohne unsere Zustimmung weder zur Sicherung übereignen noch verpfänden. Abschlüsse von Finanzierungsverträgen (zum Beispiel Leasing), die die Übereignung unserer Vorbehaltsrechte einschließen, bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung, sofern nicht der Vertrag des Finanzierungsinstituts verpflichtet, den uns zustehenden Kaufpreisanteil unmittelbar an uns zu zahlen.

Bei Pfändungen und sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Ihm ist untersagt, mit seinen Abnehmern Abreden zu treffen, die unsere Rechte beeinträchtigen können.

Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers und nach unserer Wahl insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% oder ihren Nennbetrag um mehr als 50% übersteigt.

10. Fahrzeugtransporte

Für alle vereinbarten Fahrzeugtransporte gilt die offene Verladeweise und HGB § 407 ff findet Anwendung.

11. Fahrzeugdokumente

Alle angebotenen Fahrzeuge sind inkl. COC-Papier, einer Zulassungsbescheinigung Teil II bei Neufahrzeugen oder Teil I+II für Fahrzeuge mit Tages-, Kurzzulassung oder Teil I+II bei Gebrauchtfahrzeugen. Die Zusendung der erforderlichen Zulassungsdokumente erfolgt auf dem einfachen Postweg. Für den Fall eines Verlustes auf dem Postweg können wir nicht verantwortlich gemacht werden. Eine Zusendung per Einschreiben Einwurf oder Einschreiben Rückschein ist auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden gegen Aufpreis möglich. Kosten im Zusammenhang einer Wiederbeschaffung von Fahrzeugdokumenten, die auf dem Postweg verloren gegangen sind, trägt grundsätzlich der Käufer.

12. Allgemeines

Die Rechte des Bestellers aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung in rechtswirksamer Weise wirtschaftlich am nächsten kommt. Gleiches gilt für eventuelle Regelungslücken. Ist der Besteller Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit ihm unser Sitz. Dieser Gerichtsstand ist nicht ausschließlich.

Die koch trade s.r.o. behält sich vor, diese AGB jederzeit und ohne Nennung von Gründen zu ändern.